Einspruch gegen Versäumnisurteil mangels Bezeichnung des Urteils verworfen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Kläger legte fristgemäß, jedoch formunwirksam Einspruch gegen ein am 10.03.2008 verkündetes Versäumnisurteil ein; die Einspruchsschrift enthielt keine Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht Bonn verwirft den Einspruch als unzulässig und weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Letzterer scheitert, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen ist. Die Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Einspruchsschrift muss das gegen sie gerichtete Versäumnisurteil bezeichnen; die Bezeichnungspflicht des § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eigenständige Bedeutung gegenüber Nr. 2.
2
Die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde, kann zwar aus dem Schriftsatz hergeleitet werden, ersetzt aber nicht die gesonderte Bezeichnung des angefochtenen Urteils.
3
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war; persönliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen und schließt Wiedereinsetzung aus.
4
Kostenentscheidungen und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 708 Nr. 3 ZPO.