Skikollision Ski vs. Snowboard: Haftungsquote 60:40 nach FIS-Regeln
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind bei einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Pistenbenutzer weder ein deutlich schnellerer noch ein hinterer/oberer Fahrer feststellbar, spricht eine widerlegliche Vermutung für beiderseitige Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen die FIS-Regeln 1 und 2.
Die FIS-Regeln gelten als Verhaltensmaßstab auch für Snowboardfahrer, da sie das gleiche Pistengelände wie Skifahrer nutzen.
Bei der Haftungsabwägung kann die Beteiligung eines Snowboarders eine erhöhte Betriebs- bzw. Gefahrenkomponente begründen, weil Snowboards schwerer zu steuern sind und aufgrund toter Winkel sowie höherer Aufpralldynamik besondere Risiken bergen.
Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind als materieller Schaden ersatzfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind; bei Mitverschulden sind sie nur entsprechend der Haftungsquote erstattungsfähig.
Verzug hinsichtlich der Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten tritt nicht vor Zugang einer den Anforderungen des § 18 BRAGO genügenden Berechnung ein.