Treffer

Skikollision Ski vs. Snowboard: Haftungsquote 60:40 nach FIS-Regeln

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Nach einer Kollision zwischen einer Skifahrerin und einem Snowboarder im Tiroler Skigebiet verlangte die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG Bonn wendete deutsches Deliktsrecht an, berücksichtigte als Verhaltensmaßstab jedoch die FIS-Regeln. Da der Unfallhergang nicht weiter aufklärbar war, nahm das Gericht eine beiderseitige Fahrlässigkeitsvermutung an und quotelte wegen snowboardtypischer Gefahrenmomente zu Lasten des Beklagten mit 60:40. Es sprach 5.071,88 € sowie eine Feststellung zur Ersatzpflicht für 60% künftiger Schäden zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind bei einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Pistenbenutzer weder ein deutlich schnellerer noch ein hinterer/oberer Fahrer feststellbar, spricht eine widerlegliche Vermutung für beiderseitige Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen die FIS-Regeln 1 und 2.

2

Die FIS-Regeln gelten als Verhaltensmaßstab auch für Snowboardfahrer, da sie das gleiche Pistengelände wie Skifahrer nutzen.

3

Bei der Haftungsabwägung kann die Beteiligung eines Snowboarders eine erhöhte Betriebs- bzw. Gefahrenkomponente begründen, weil Snowboards schwerer zu steuern sind und aufgrund toter Winkel sowie höherer Aufpralldynamik besondere Risiken bergen.

4

Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind als materieller Schaden ersatzfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind; bei Mitverschulden sind sie nur entsprechend der Haftungsquote erstattungsfähig.

5

Verzug hinsichtlich der Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten tritt nicht vor Zugang einer den Anforderungen des § 18 BRAGO genügenden Berechnung ein.

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