Haftungsverteilung beim Ausfahren aus Grundstück vs. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es beim Ausfahren aus einem Grundstück zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins nach § 10 S.1 StVO für ein Verschulden des Ausfahrenden.
Ist ein Unfall für keine Partei unabwendbar, bemisst sich die Haftungsquote nach § 17 StVG nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag der Beteiligten.
Eine grobe Geschwindigkeitsüberschreitung des fließenden Verkehrs kann dessen Verursachungsbeitrag so stark erhöhen, dass das Mitverschulden des Ausfahrenden zurücktritt bzw. deutlich geringer gewichtet wird.
Bei behinderter Sicht beim Ausfahren trifft den Ausfahrenden eine besondere Sorgfaltspflicht; er hat sich einweisen zu lassen (§ 10 S.2 StVO), andernfalls begründet dies eine erhöhte Haftung.
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist vom Wiederbeschaffungswert der Restwert abzuziehen.