Treffer

Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren: Haftungsquote 2/3 zu 1/3 und Werkstattverweisung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren/Einparken weiteren Schadensersatz sowie höhere Anwaltskosten. Das LG nahm beiderseitige Sorgfaltspflichtverstöße (§ 10 StVO; § 9 Abs. 5 StVO) an und bewertete die Haftung mit 2/3 zulasten der Beklagten und 1/3 zulasten der Klägerin; weitergehender Hauptschaden war durch Zahlungen bereits erfüllt. Bei fiktiver Abrechnung durfte auf eine gleichwertige, mühelos zugängliche freie Fachwerkstatt (mit Hol- und Bringservice) verwiesen werden; pauschales Bestreiten der Gleichwertigkeit/Sonderkonditionen genügte nicht. Stattgegeben wurde nur hinsichtlich Verzugszinsen auf einen erst später gezahlten Teilbetrag sowie der Freistellung von reduzierten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren; im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt und dabei rückwärts fährt, muss nach § 10 StVO und § 9 Abs. 5 StVO äußerste Sorgfalt walten lassen und jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.

2

Auch ein im fließenden Verkehr befindlicher Fahrzeugführer unterliegt beim Rückwärtsfahren zum Einparken den gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO und muss den Gefahrraum hinter dem Fahrzeug freihalten; ein Vorrang gegenüber Ausfahrenden entbindet hiervon nicht.

3

Bei der Haftungsabwägung nach §§ 7, 17 StVG sind beiderseitige Verstöße gegen gesteigerte Sorgfaltspflichten zu gewichten; ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO kann einen erheblichen Mitverursachungsanteil begründen.

4

Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB auf eine mühelos zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen, wenn deren Reparatur qualitativ gleichwertig ist und die Inanspruchnahme nicht unzumutbar ist.

5

Substantiierter Vortrag zur Gleichwertigkeit der benannten freien Fachwerkstatt und zur Zugänglichkeit (z.B. Hol- und Bringservice) ist nicht durch pauschales Bestreiten zu entkräften; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.

Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren: Haftungsquote 2/3 zu 1/3 und Werkstattverweisung — Themis