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UWG-Unterlassung: ElektroG-Kennzeichnung und deutsche Bedienungsanleitung im Fernabsatz

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Zwei Onlinehändler stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren über Wettbewerbsverstöße beim Angebot eines digitalen Bilderrahmens auf einer Auktionsplattform. Das Gericht untersagte den Vertrieb von Elektrogeräten ohne dauerhafte Herstellerkennzeichnung nach § 7 ElektroG sowie ohne deutsche Bedienungsanleitung, wenn hierauf im Angebot nicht hingewiesen wird. Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) und fehlende Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) verneinte das LG. Die Anträge seien auch nicht auf ein konkretes Produkt beschränkt, sondern können eine Warengruppe (Elektrogeräte) erfassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG kann auf die Verletzung einer Marktverhaltensregel gestützt werden, wenn die verletzte Norm dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsinteressen und der Ordnung des Marktes dient.

2

Die Pflicht zur dauerhaften Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7 ElektroG ist regelmäßig als Kennzeichnung am Gerät selbst zu verstehen; ein Verweis auf Angaben in Rechnung oder Begleitunterlagen genügt hierfür grundsätzlich nicht.

3

Das Angebot eines Elektrogeräts ohne Hinweis darauf, dass nur eine fremdsprachige (nicht deutsche) Bedienungsanleitung beigefügt wird, kann eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2 UWG bzw. eine Irreführung nach § 5 UWG begründen, wenn der Verkehr eine deutsche Anleitung erwartet.

4

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung innerhalb eines Monats den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.

5

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag darf sich bei Verstößen gegen produktbezogene Marktverhaltenspflichten nicht nur auf eine konkrete Produktart, sondern kann auch auf die betroffene Warengruppe erstrecken.

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