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Klage wegen Felgenschaden durch Schlagloch auf Autobahn abgewiesen

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer Felgenbeschädigung durch ein Schlagloch auf einer Autobahn und beruft sich auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Streitpunkt ist, ob der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und ob dies kausal für den Schaden war. Das LG Bochum weist die Klage ab. Das Gericht stellt fest, dass ein Schlagloch innerhalb eines Tages entstehen kann und der Kläger die kausale Pflichtverletzung nicht nachgewiesen hat; zudem entspricht Asphalt als Reparaturmaterial dem Stand der Technik.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9a StrWG begründet eine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht (Amtspflicht) für Bundesfernstraßen, deren Umfang sich nach Art, Häufigkeit und Bedeutung der Benutzung richtet.

2

Ein Anspruch nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG setzt die Verletzung einer Amtspflicht und die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt voraus; hierfür trägt der Anspruchsteller Darlegungs- und Beweislast.

3

Das Vorhandensein eines objektiv ordnungswidrigen Zustands der Fahrbahndecke begründet nicht ohne weiteres Amtshaftung; eine Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn erforderliche Kontrollen nicht oder nicht in genügender Häufigkeit durchgeführt wurden.

4

Ein Schlagloch, das innerhalb eines Tages entstehen kann, und die Feststellung, dass Asphalt als Füllmaterial dem Stand der Technik entspricht, schließen eine Haftung aus, wenn nicht nachgewiesen ist, dass bereits bei der zuletzt ordnungsgemäßen Kontrolle ein reparaturbedürftiger Zustand vorlag.

Klage wegen Felgenschaden durch Schlagloch auf Autobahn abgewiesen — Themis