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Berufung: Klage auf Mietwagenkosten abgewiesen wegen Erfüllung und überhöhtem Tarif

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangte Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht Bochum änderte das amtsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab, weil die Forderung bereits durch eine vorprozessuale Zahlung erfüllt war. Zudem wären die geltend gemachten Tarife überhöht gewesen; ein Unfallersatztarif war nicht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn der Anspruch durch vollständige Leistung des Schuldners erfüllt ist (§ 362 BGB).

2

Der Geschädigte kann nur Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die nach den Umständen als zweckmäßig und erforderlich sowie aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen angemessen sind.

3

Für die Erstattung eines (regelmäßig teureren) Unfallersatztarifs ist erforderlich, dass seine besonderen Leistungen den höheren Preis betriebswirtschaftlich rechtfertigen oder der Geschädigte darlegt, dass ihm ein wesentlich günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war.

4

Gerichte dürfen bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Marktspiegel und -listen heranziehen; die Verlässlichkeit der jeweiligen Marktgrundlage ist im Einzelfall zu prüfen.

5

Bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten können pauschale Aufschläge für Besonderheiten der Ersatzwagenvermietung und gleichzeitig Anrechnungen (z. B. Eigenersparnis) berücksichtigt werden.

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