Berufung: Klage auf Mietwagenkosten abgewiesen wegen Erfüllung und überhöhtem Tarif
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn der Anspruch durch vollständige Leistung des Schuldners erfüllt ist (§ 362 BGB).
Der Geschädigte kann nur Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die nach den Umständen als zweckmäßig und erforderlich sowie aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen angemessen sind.
Für die Erstattung eines (regelmäßig teureren) Unfallersatztarifs ist erforderlich, dass seine besonderen Leistungen den höheren Preis betriebswirtschaftlich rechtfertigen oder der Geschädigte darlegt, dass ihm ein wesentlich günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war.
Gerichte dürfen bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Marktspiegel und -listen heranziehen; die Verlässlichkeit der jeweiligen Marktgrundlage ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten können pauschale Aufschläge für Besonderheiten der Ersatzwagenvermietung und gleichzeitig Anrechnungen (z. B. Eigenersparnis) berücksichtigt werden.