Berufung: Kein Anspruch der Krankenkasse auf Einsicht in Pflegedokumentation
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dem Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung steht grundsätzlich ein eigenes Einsichtsrecht in seine Pflegedokumentation zu, analog dem Einsichtsrecht von Patienten in Krankenunterlagen.
Ein höchstpersönliches Einsichtsrecht kann nicht von Dritten ohne ausdrückliche Ausübungsermächtigung oder Vertretungsbefugnis geltend gemacht werden; eine bloße Schweigepflichtentbindung genügt nicht.
Persönliche Ansprüche aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde sind in der Regel nicht übertragbar; ein Forderungsübergang nach §§ 412, 399 BGB bzw. § 116 SGB X erfasst ein derartiges Einsichtsrecht nicht.
Ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB setzt ein konkretes rechtliches Interesse voraus; bloße vage Vermutungen oder fehlende Anhaltspunkte für ein schadenverursachendes Fehlverhalten genügen nicht.
Eine analoge Anwendung des § 294a SGB V auf stationäre Pflegeeinrichtungen ist wegen fehlender planwidriger Regelungslücke und der speziellen Tatbestandsvoraussetzungen nicht angezeigt; zudem erfordert § 294a SGB V konkrete Anhaltspunkte für drittverursachte Gesundheitsschäden.