§ 828 Abs. 2 BGB: Beweislast für ordnungsgemäßes Parken bei Fahrradunfall
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 828 Abs. 2 BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn sich bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug keine spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklichen, etwa beim Zusammenstoß mit einem ordnungsgemäß geparkten Pkw.
Ist ein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt und beeinträchtigt es den Verkehrsraum (z.B. durch Blockieren eines Gehwegs), kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, die einer teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB entgegensteht.
Für die Tatsachen, die eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB rechtfertigen sollen, trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast.
Kann das Gericht nach Beweisaufnahme nicht feststellen, dass das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß abgestellt war (non liquet), bleibt es bei der Haftungsfreistellung des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB.
Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand, ist unerheblich, wenn das Haftungsprivileg nach § 828 Abs. 2 BGB nicht bereits durch das Stehen des Fahrzeugs, sondern erst durch ordnungsgemäßes Abstellen in Frage gestellt wird.