Treffer

§ 828 Abs. 2 BGB: Beweislast für ordnungsgemäßes Parken bei Fahrradunfall

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangte nach einem Fahrradunfall einer 8‑Jährigen mit seinem Pkw Schadensersatz und wandte sich gegen die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichts. Streitentscheidend war, ob das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB wegen teleologischer Reduktion entfällt, weil der Pkw ordnungsgemäß geparkt war. Das Landgericht wendet § 828 Abs. 2 BGB an, hält bei nicht ordnungsgemäß abgestelltem Pkw eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs für möglich und legt die Darlegungs- und Beweislast für ordnungsgemäßes Parken dem Geschädigten auf. Da der Kläger dies nicht beweisen konnte, wurde die Berufung zurückgewiesen; die Revision wurde zur Klärung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 828 Abs. 2 BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn sich bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug keine spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklichen, etwa beim Zusammenstoß mit einem ordnungsgemäß geparkten Pkw.

2

Ist ein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt und beeinträchtigt es den Verkehrsraum (z.B. durch Blockieren eines Gehwegs), kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, die einer teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB entgegensteht.

3

Für die Tatsachen, die eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB rechtfertigen sollen, trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast.

4

Kann das Gericht nach Beweisaufnahme nicht feststellen, dass das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß abgestellt war (non liquet), bleibt es bei der Haftungsfreistellung des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB.

5

Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand, ist unerheblich, wenn das Haftungsprivileg nach § 828 Abs. 2 BGB nicht bereits durch das Stehen des Fahrzeugs, sondern erst durch ordnungsgemäßes Abstellen in Frage gestellt wird.

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