Antrag auf Besuchserlaubnis eines Rechtsanwalts in Untersuchungshaft zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf Empfang von Besuchen in Untersuchungshaft ist primär ein Recht des Gefangenen; Besuchsrechte Dritter sind hieran nur als untergeordneter Annex gebunden.
Eine Besuchserlaubnis für einen Rechtsanwalt setzt darlegbare Anhaltspunkte voraus, dass der Besuch im Wunsch oder mutmaßlichen Interesse des Gefangenen liegt; bloße Angaben, der Anwalt sei "gebeten worden", genügen nicht.
Ist der Gefangene bereits durch einen Verteidiger vertreten, kann nicht ohne konkrete, tragfähige Anhaltspunkte angenommen werden, dass der Gefangene den Besuch eines weiteren Rechtsanwalts wünscht oder dass ein solcher Besuch objektiv in seinem Interesse liegt.
Bei Anträgen von Rechtsanwälten auf Besuchserlaubnis ist ein strenger Prüfungsmaßstab zulässig, da ansonsten die Gefahr berufsrechtswidriger Mandatswerbung und unsachgemäßer Vermittlungen besteht.