Mord an Ehefrau aus niedrigen Beweggründen und grausam: lebenslange Freiheitsstrafe
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn der Täter das Opfer aus einem von sozialer Rücksichtslosigkeit getragenen Beherrschungs- und Bestrafungsmotiv tötet, um dessen selbstbestimmte Lebensführung zu verhindern.
Eine aus Wut begangene Tötung kann auf niedrigen Beweggründen beruhen, wenn der Wutaffekt seinerseits auf einer besonders verwerflichen Gesinnung und einem eklatanten Missverhältnis von Anlass und Tat beruht.
Grausamkeit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer in gefühlloser Gesinnung und mindestens mit bedingtem Vorsatz besondere, über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehende Schmerzen oder Qualen zufügt.
Eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung innerhalb der Variationsbreite der Norm begründet für sich genommen weder eine schwere andere seelische Abartigkeit noch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB.
Bei Verurteilung wegen Mordes ist regelmäßig die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen; eine Strafrahmenmilderung setzt das Vorliegen gesetzlicher oder diesen gleichstehender gewichtiger Milderungsgründe voraus.