Treffer

Mord an Ehefrau aus niedrigen Beweggründen und grausam: lebenslange Freiheitsstrafe

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen der Tötung seiner 18-jährigen Ehefrau. Im Streit nahm er ein Küchenmesser an sich, stach mehrfach in Kopf-, Hals- und Augenbereich, schlug mit einem Billardqueue zu und überfuhr das Opfer schließlich. Das Gericht bejahte Tötungsvorsatz sowie die Mordmerkmale niedrige Beweggründe (Bestrafung für „Ungehorsam“/Trennung) und Grausamkeit (Zufügung besonderer Qualen). Eine erhebliche Schuldminderung (§§ 20, 21 StGB) verneinte die Kammer; besondere Schwere der Schuld (§ 57a StGB) wurde nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn der Täter das Opfer aus einem von sozialer Rücksichtslosigkeit getragenen Beherrschungs- und Bestrafungsmotiv tötet, um dessen selbstbestimmte Lebensführung zu verhindern.

2

Eine aus Wut begangene Tötung kann auf niedrigen Beweggründen beruhen, wenn der Wutaffekt seinerseits auf einer besonders verwerflichen Gesinnung und einem eklatanten Missverhältnis von Anlass und Tat beruht.

3

Grausamkeit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer in gefühlloser Gesinnung und mindestens mit bedingtem Vorsatz besondere, über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehende Schmerzen oder Qualen zufügt.

4

Eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung innerhalb der Variationsbreite der Norm begründet für sich genommen weder eine schwere andere seelische Abartigkeit noch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB.

5

Bei Verurteilung wegen Mordes ist regelmäßig die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen; eine Strafrahmenmilderung setzt das Vorliegen gesetzlicher oder diesen gleichstehender gewichtiger Milderungsgründe voraus.

Mord an Ehefrau aus niedrigen Beweggründen und grausam: lebenslange Freiheitsstrafe — Themis