Überschreibung des Beitreibungsrechts aus Kostenfestsetzungsbeschluss auf beigeordneten Rechtsanwalt
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Das Landgericht Duisburg überschreibt das der Beklagten zu 1) zustehende Beitreibungsrecht aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.02.2012 gemäß § 126 ZPO auf den ihr beigeordneten Rechtsanwalt. Streitgegenstand ist die Übertragung des Rechts zur Einziehung der festgesetzten Kosten. Das Gericht hat die Überschreibung angeordnet, um dem beigeordneten Anwalt die Durchsetzung der Kostenfestsetzung zu ermöglichen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nach § 126 ZPO kann das Gericht das Recht zur Einziehung festgesetzter Kosten (Beitreibungsrecht) auf eine andere Person, insbesondere einen beigeordneten Rechtsanwalt, überschreiben.
2
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss begründet ein eigenständiges Beitreibungsrecht, das der Berechtigte zur Einziehung der festgesetzten Kosten berechtigt und übertragen werden kann.
3
Die Überschreibung des Beitreibungsrechts dient der Durchsetzung und Einziehung festgesetzter Kosten und ermöglicht dem Empfänger die weitere Betreibung der Forderung.
4
Ist einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet, ist die Überschreibung des Beitreibungsrechts auf diesen zur Durchführung der Kosteneinziehung zulässig.