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Vorstandshaftung nach § 42 Abs. 2 BGB: Keine Schutzwürdigkeit bei Kenntnis der Insolvenzreife

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte von ehemaligen Vorstandsmitgliedern eines insolventen Vereins Zahlung bzw. Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzantragstellung nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB für fortgesetzte Wasser-, Gas- und Stromlieferungen. Das Landgericht bejahte ihre Prozessführungsbefugnis als Neugläubigerin, wies die Klage aber als unbegründet ab. Die Klägerin habe die bedrückende finanzielle Lage und das Ausfallrisiko aufgrund langjähriger Rückstände und Korrespondenz gekannt und die Belieferung dennoch fortgesetzt. Damit seien die geltend gemachten Nachteile nicht vom Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht erfasst (bewusste Risikoübernahme).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prozessführungsbefugnis eines Gläubigers für Ansprüche aus § 42 Abs. 2 S. 2 BGB ist für Neugläubiger gegeben, deren Forderungen nach dem Zeitpunkt der erforderlichen Insolvenzantragstellung entstanden sind.

2

Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es für die Einordnung als Neu- oder Altgläubiger nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der einzelnen, periodisch zu vergütenden Teilleistungen an.

3

Die Haftung nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB erfasst nur Schäden, die ihrem Schutzzweck entsprechen, nämlich das Hineinziehen von Gläubigern in den Geschäftsverkehr mit einem insolvenzreifen Verein.

4

Ein Gläubiger ist hinsichtlich des Schutzzwecks von § 42 Abs. 2 S. 2 BGB nicht schutzwürdig, wenn er in Kenntnis erheblicher Zahlungsschwierigkeiten und bestehender Rückstände weitere Leistungen erbringt und damit das Ausfallrisiko bewusst übernimmt.

5

Kenntnis der wirtschaftlichen Krise kann sich bereits aus fortdauerndem erheblichen Zahlungsverzug, Titulierung/Vollstreckungsmaßnahmen und entsprechender Korrespondenz ergeben; eine Kenntnis einzelner Vollstreckungsakte ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

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