Vorstandshaftung nach § 42 Abs. 2 BGB: Keine Schutzwürdigkeit bei Kenntnis der Insolvenzreife
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prozessführungsbefugnis eines Gläubigers für Ansprüche aus § 42 Abs. 2 S. 2 BGB ist für Neugläubiger gegeben, deren Forderungen nach dem Zeitpunkt der erforderlichen Insolvenzantragstellung entstanden sind.
Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es für die Einordnung als Neu- oder Altgläubiger nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der einzelnen, periodisch zu vergütenden Teilleistungen an.
Die Haftung nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB erfasst nur Schäden, die ihrem Schutzzweck entsprechen, nämlich das Hineinziehen von Gläubigern in den Geschäftsverkehr mit einem insolvenzreifen Verein.
Ein Gläubiger ist hinsichtlich des Schutzzwecks von § 42 Abs. 2 S. 2 BGB nicht schutzwürdig, wenn er in Kenntnis erheblicher Zahlungsschwierigkeiten und bestehender Rückstände weitere Leistungen erbringt und damit das Ausfallrisiko bewusst übernimmt.
Kenntnis der wirtschaftlichen Krise kann sich bereits aus fortdauerndem erheblichen Zahlungsverzug, Titulierung/Vollstreckungsmaßnahmen und entsprechender Korrespondenz ergeben; eine Kenntnis einzelner Vollstreckungsakte ist hierfür nicht zwingend erforderlich.