Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans: Minderheitenschutz nach § 251 InsO zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 251 InsO ist nur zulässig, wenn aus den behaupteten und glaubhaft gemachten Tatsachen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gegenüber der Regelinsolvenz folgt.
Minderheitenschutzanträge dürfen sich nur auf den zur Abstimmung gestellten bzw. angenommenen Insolvenzplan beziehen; frühere oder zwischenzeitlich geänderte Planfassungen begründen keine taugliche Grundlage für den Antrag.
Der Antragssteller muss sich mit der im Insolvenzplan enthaltenen Vergleichsrechnung und den dortigen Wertansätzen konkret auseinandersetzen; pauschale Hinweise oder allgemeine Unterlagen genügen nicht zur Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung.
Reichen die im Insolvenzplan vorgesehenen bzw. bereitgestellten Ausgleichsmittel nach § 251 Abs. 3 InsO aus, um eine mögliche Schlechterstellung abzudecken, ist ein Minderheitenschutzantrag zurückzuweisen.
Der Nachweis der Stellung als Gläubiger oder beteiligte Person zum Zeitpunkt der Abstimmung (z. B. durch Sperrvermerk) ist für die Zulässigkeit eines Schutzantrags wesentlich.