UWG: VDSL-Werbung „bis zu 25 Mbit/s“ ohne klaren Drosselhinweis irreführend
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Die Irreführung einer Werbung bestimmt sich nach dem Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.
Blickfangmäßig herausgestellte Leistungsangaben sind nur dann zulässig, wenn ein einschränkender Hinweis klar und unmissverständlich ist und am Blickfang so teilhat, dass die Zuordnung zur hervorgehobenen Aussage gewahrt bleibt.
Die Angabe von Übertragungsgeschwindigkeiten bei Internetzugängen stellt regelmäßig ein wesentliches, kaufentscheidendes Leistungsmerkmal dar; eine statische Drosselung ab einem bestimmten Datenvolumen ist daher deutlich aufzuklären.
Ein Hinweis, der nur über einen umständlichen Klickpfad und in einem eng bedruckten PDF im Fließtext erreichbar ist, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine durch die Hauptwerbeaussage hervorgerufene Fehlvorstellung zu beseitigen.
Für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist unerheblich, ob die beworbene Einschränkung in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird; maßgeblich ist der Inhalt der Werbung.