Treffer

UWG: VDSL-Werbung „bis zu 25 Mbit/s“ ohne klaren Drosselhinweis irreführend

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Ein Verbraucherverband nahm ein Telekommunikationsunternehmen wegen Internetwerbung für „D VDSL“ auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, dass eine nach 100 GB eintretende Geschwindigkeitsdrosselung nur in einer schwer auffindbaren PDF‑Leistungsbeschreibung erwähnt wurde, während blickfangmäßig „bis zu 25 Mbit/s“ und „ohne Volumenbeschränkung“ beworben wurde. Das LG Bonn bejahte eine Irreführung und eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen nach §§ 5, 5a UWG und untersagte die Werbung in der beanstandeten Form. Zudem sprach es 200 € Abmahnkosten nebst Zinsen zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Irreführung einer Werbung bestimmt sich nach dem Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.

2

Blickfangmäßig herausgestellte Leistungsangaben sind nur dann zulässig, wenn ein einschränkender Hinweis klar und unmissverständlich ist und am Blickfang so teilhat, dass die Zuordnung zur hervorgehobenen Aussage gewahrt bleibt.

3

Die Angabe von Übertragungsgeschwindigkeiten bei Internetzugängen stellt regelmäßig ein wesentliches, kaufentscheidendes Leistungsmerkmal dar; eine statische Drosselung ab einem bestimmten Datenvolumen ist daher deutlich aufzuklären.

4

Ein Hinweis, der nur über einen umständlichen Klickpfad und in einem eng bedruckten PDF im Fließtext erreichbar ist, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine durch die Hauptwerbeaussage hervorgerufene Fehlvorstellung zu beseitigen.

5

Für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist unerheblich, ob die beworbene Einschränkung in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird; maßgeblich ist der Inhalt der Werbung.

UWG: VDSL-Werbung „bis zu 25 Mbit/s“ ohne klaren Drosselhinweis irreführend — Themis