Berufung: Haftung für vom Lkw geschleuderte Kieselsteine trotz unklarer Herkunft
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Trifft fest, dass ein vorausfahrendes Kraftfahrzeug Gegenstände gegen ein nachfolgendes Fahrzeug schleudert, aber unklar bleibt, ob diese von der Ladefläche stammen oder von der Fahrbahn aufgewirbelt wurden, obliegt dem Vorausfahrenden der Beweis, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt; gelingt dieser Beweis nicht, haftet er voll.
Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs umfasst auch das Aufwirbeln von auf der Fahrbahn liegenden Gegenständen; daraus resultierende Schäden sind dem Betrieb des überfahrenden Fahrzeugs zuzurechnen.
Die Haftung nach §§ 7, 18 StVG (in Verbindung mit 3 Nr. 1 PflVG) besteht unabhängig von Verschulden; ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 17 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 StVG setzt voraus, dass die hierfür beweisbelasteten Beklagten die entsprechenden Umstände darlegen und beweisen.
Der Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter hat vor Fahrtantritt die Pflicht, Ladung so zu sichern oder zu entfernen, dass Gefährdungen Dritter ausgeschlossen sind; das Vorliegen einer hinreichenden Ladungssicherung ist von ihm zu beweisen.