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Verweisung an Kammer für Handelssachen: ARGE als Handelssache (§95, §98 GVG)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Zivilkammer des LG Bonn erklärt sich nach Anhörung der Parteien für sachlich unzuständig und verweist auf Antrag der Beklagten den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen (§ 98 Abs. 1 GVG). Streitgegenstand ist die Klage gegen eine ARGE, an der eingetragene Kaufleute beteiligt sind. Das Gericht qualifiziert die ARGE als Handelsgesellschaft, weil das Bauvorhaben einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und auf Dauer sowie Gewinnerzielung angelegt ist. Damit liegen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitigkeit ist eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG und der Kammer für Handelssachen zuzuweisen, wenn sie sich gegen Kaufleute richtet und beiderseitige Handelsgeschäfte betroffen sind.

2

Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) kann trotz ihrer rechtlichen Qualifizierung als GbR als Handelsgesellschaft angesehen werden, wenn die zusammengeschlossenen Gesellschafter einen Gewerbebetrieb betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

3

Die Tatsache, dass die Klage gegen eine GbR gerichtet ist, schließt eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen nicht aus, wenn sämtliche Gesellschafter eingetragene Kaufleute sind und dadurch die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG erfüllt werden.

4

Erfüllen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, hat das angerufene Gericht auf Antrag innerhalb der Klageerwiderungsfrist gemäß § 98 Abs. 1 GVG an die zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen.

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