Verweisung an Kammer für Handelssachen: ARGE als Handelssache (§95, §98 GVG)
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitigkeit ist eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG und der Kammer für Handelssachen zuzuweisen, wenn sie sich gegen Kaufleute richtet und beiderseitige Handelsgeschäfte betroffen sind.
Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) kann trotz ihrer rechtlichen Qualifizierung als GbR als Handelsgesellschaft angesehen werden, wenn die zusammengeschlossenen Gesellschafter einen Gewerbebetrieb betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Die Tatsache, dass die Klage gegen eine GbR gerichtet ist, schließt eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen nicht aus, wenn sämtliche Gesellschafter eingetragene Kaufleute sind und dadurch die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG erfüllt werden.
Erfüllen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, hat das angerufene Gericht auf Antrag innerhalb der Klageerwiderungsfrist gemäß § 98 Abs. 1 GVG an die zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen.