Berufung zu Mietwagenkosten: Anwendung des X‑Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 BGB sind zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erforderliche und angemessene Mietwagenkosten vom Schädiger zu ersetzen.
Ein als Normaltarif ermittelter Tarif kann als Mindestmaß der erstattungsfähigen Mietwagenkosten herangezogen werden.
Bei der Schätzung nach § 287 ZPO ist eine zuverlässige, nachvollziehbare und zeitlich/örtlich passende Erhebung als Schätzgrundlage zu wählen; ungeeignete Studien sind nicht zu verwerten.
Die bloße Bezeichnung eines Tarifs (z. B. als 'Unfallersatztarif') ist für die Erstattungsfähigkeit nicht ausschlaggebend; maßgeblich ist die wirtschaftliche Substanz und Ersetzbarkeit der Kosten.
Ein pauschaler prozentualer Aufschlag ersetzt nicht die Eignung einer fehlerhaften oder methodisch ungeeigneten Schätzgrundlage.