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Berufung zu Mietwagenkosten: Anwendung des X‑Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beklagte verfolgt Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Klage hinsichtlich der Erstattung von Mietwagenkosten. Streitpunkt ist, ob die geltend gemachten Kosten erforderlich und angemessen sind und ob der X‑Mietpreisspiegel 2006 als geeignete Schätzgrundlage zu verwenden ist. Das Landgericht bestätigt die Zuerkennung von 651,31 € zugunsten der Klägerin. Es stützt dies auf § 249 BGB und die Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO und verwirft die Eignung der alternativen Studie des X‑Instituts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 249 BGB sind zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erforderliche und angemessene Mietwagenkosten vom Schädiger zu ersetzen.

2

Ein als Normaltarif ermittelter Tarif kann als Mindestmaß der erstattungsfähigen Mietwagenkosten herangezogen werden.

3

Bei der Schätzung nach § 287 ZPO ist eine zuverlässige, nachvollziehbare und zeitlich/örtlich passende Erhebung als Schätzgrundlage zu wählen; ungeeignete Studien sind nicht zu verwerten.

4

Die bloße Bezeichnung eines Tarifs (z. B. als 'Unfallersatztarif') ist für die Erstattungsfähigkeit nicht ausschlaggebend; maßgeblich ist die wirtschaftliche Substanz und Ersetzbarkeit der Kosten.

5

Ein pauschaler prozentualer Aufschlag ersetzt nicht die Eignung einer fehlerhaften oder methodisch ungeeigneten Schätzgrundlage.

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