Verkehrsunfall: Ersatz fiktiver Reparaturkosten; Verweisung auf entfernte Werkstatt unzumutbar
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unstrittiger Haftung kann der Geschädigte fiktive Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens in Anspruch nehmen; dabei sind Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten zu berücksichtigen, sofern keine zumutbare Verweisung auf eine gleichwertige freie Werkstatt vorliegt.
Eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt ist nur zulässig, wenn diese technisch gleichwertig ist und für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich (in der Nähe des Wohnorts) ist; eine Verweisung in eine andere Stadt ist bei vorhandenen näheren Fachwerkstätten unzumutbar.
UPE-Zuschläge (Herstellerzuschläge) sind bei fiktiver Schadensberechnung erstattungsfähig, wenn sie in markengebundenen Fachwerkstätten an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen wäre, ortsüblich anfallen.
Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB können ab dem Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung verlangt werden; außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei entsprechender Berechnung aus dem Streitwert erstattungsfähig.