Treffer

Verkehrsunfall: Ersatz fiktiver Reparaturkosten; Verweisung auf entfernte Werkstatt unzumutbar

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangt restliche Reparaturkosten und außergerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall; die Haftung ist unstreitig. Zentral war, ob die Beklagte auf eine 9,1 km entfernte Referenzwerkstatt verweisen konnte und ob fiktive Reparaturkosten samt UPE-Zuschlägen erstattungsfähig sind. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 700,13 € sowie 57,24 € Anwaltskosten nebst Zinsen, da die Verweisung unzumutbar war und die fiktive Berechnung einschließlich UPE-Zuschlägen zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unstrittiger Haftung kann der Geschädigte fiktive Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens in Anspruch nehmen; dabei sind Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten zu berücksichtigen, sofern keine zumutbare Verweisung auf eine gleichwertige freie Werkstatt vorliegt.

2

Eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt ist nur zulässig, wenn diese technisch gleichwertig ist und für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich (in der Nähe des Wohnorts) ist; eine Verweisung in eine andere Stadt ist bei vorhandenen näheren Fachwerkstätten unzumutbar.

3

UPE-Zuschläge (Herstellerzuschläge) sind bei fiktiver Schadensberechnung erstattungsfähig, wenn sie in markengebundenen Fachwerkstätten an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen wäre, ortsüblich anfallen.

4

Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB können ab dem Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung verlangt werden; außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei entsprechender Berechnung aus dem Streitwert erstattungsfähig.

Verkehrsunfall: Ersatz fiktiver Reparaturkosten; Verweisung auf entfernte Werkstatt unzumutbar — Themis