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Beschluss zu §10 FEVG: Abänderungsantrag gegen Abschiebungshaft nicht rechtsmittelbar

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Gegen einen Amtsgerichtsbeschluss zur Abschiebungshaft stellte der Betroffene einen Abänderungsantrag nach §10 FEVG und begehrte zugleich Prozesskostenhilfe. Das Landgericht wies die aufhebende Beschwerde als unstatthaft zurück; das OLG bestätigt dies und weist die weitere Beschwerde zurück. Das Gericht stellt fest, dass §10-Anträge dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung entsprechen und nur bei Wegfall des Anordnungsgrundes zulässig sind; Rechtskraft und fehlende Rechtsmittelfähigkeit verhindern Drittinstanzsbeschwerden. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abänderungsantrag nach §10 Abs.1 FEVG ist kein ordentliches Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Haftbeschluss, sondern dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gleichzustellen.

2

Der Abänderungsantrag nach §10 Abs.1 FEVG ist nur dann zulässig, wenn der Anordnungsgrund aufgrund veränderter Verhältnisse entfallen ist; er dient nicht zur Nachprüfung auf übersehenes oder fehlerhaftes Vorbringen.

3

Gegen die ablehnende Entscheidung über einen §10-Abs.1-FEVG-Antrag steht dem Betroffenen grundsätzlich kein weiteres Rechtsmittel in dritter Instanz zu.

4

Die Rechtskraft eines Beschlusses schließt eine nachträgliche Anfechtung durch einen Feststellungsantrag in dritter Instanz aus, soweit kein Instanzenzug eröffnet ist; die Nichtaufrechterhaltung eines zulässigen Rechtsmittels verhindert späteren Angriff.

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