Beschluss zu §10 FEVG: Abänderungsantrag gegen Abschiebungshaft nicht rechtsmittelbar
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abänderungsantrag nach §10 Abs.1 FEVG ist kein ordentliches Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Haftbeschluss, sondern dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gleichzustellen.
Der Abänderungsantrag nach §10 Abs.1 FEVG ist nur dann zulässig, wenn der Anordnungsgrund aufgrund veränderter Verhältnisse entfallen ist; er dient nicht zur Nachprüfung auf übersehenes oder fehlerhaftes Vorbringen.
Gegen die ablehnende Entscheidung über einen §10-Abs.1-FEVG-Antrag steht dem Betroffenen grundsätzlich kein weiteres Rechtsmittel in dritter Instanz zu.
Die Rechtskraft eines Beschlusses schließt eine nachträgliche Anfechtung durch einen Feststellungsantrag in dritter Instanz aus, soweit kein Instanzenzug eröffnet ist; die Nichtaufrechterhaltung eines zulässigen Rechtsmittels verhindert späteren Angriff.