Beschwerden gegen Aufhebung dinglicher Arreste – Verhältnismäßigkeit und Sicherstellungsbedürfnis
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der dingliche Arrest nach §§ 111b, 111d StPO dient als staatliche Rückgewährhilfe zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen und ist nur verhältnismäßig, solange ein bestehendes Sicherstellungsbedürfnis vorliegt.
Ein dinglicher Arrest ist trotz grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss wirksam aufzuheben, wenn veränderte Umstände das Fortbestehen des Sicherstellungsbedürfnisses entfallen lassen.
Das Fehlen nennenswerter Geltendmachungen von Schadensersatzansprüchen über einen längeren Zeitraum kann das erforderliche Sicherstellungsinteresse entfallen lassen und die Aufhebung des Arrests rechtfertigen.
Die Umstellung einer Arrestanordnung auf den Verfall gemäß § 111b StPO bedarf eines neuen Antrags der Staatsanwaltschaft und der Entscheidung des für die Sache zuständigen Gerichts; ein anderes Gericht ist hierfür nicht zuständig.