Beschwerde gegen Nichtfestsetzung der Gutachtervergütung wegen grober Fahrlässigkeit zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entschädigungsansprüche nach dem JVEG entfallen, wenn das Gutachten infolge einer gerichtlichen Entscheidung als unverwertbar gilt, weil die Ablehnung des Sachverständigen auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruht.
Grobe Fahrlässigkeit des Gerichtssachverständigen liegt vor, wenn er elementare Grundsätze seiner Berufsausübung außer Acht lässt und damit einen gravierenden Regelverstoß begeht.
Ermittlungen oder Feststellungen ohne vorherige Offenlegung und ohne Beteiligung der Parteien — etwa Besprechungen mit von einer Partei beauftragten Privatgutachtern — verstoßen gegen die Grundsätze fairer Verfahrensgestaltung und können grob fahrlässiges Verhalten begründen.
Das Gericht kann nach § 4 Abs. 1 JVEG von Amts wegen durch Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen entscheiden; bei Feststellung des Ausschlusses des Vergütungsanspruchs erfolgt dies gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.