Treffer

Beschwerde gegen Nichtfestsetzung der Gutachtervergütung wegen grober Fahrlässigkeit zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der gerichtlich bestellte Sachverständige wendet sich gegen die Feststellung, dass ihm keine Vergütung zusteht, nachdem sein Ablehnungsantrag als begründet erklärt wurde. Streitfrage ist, ob eine grob fahrlässige Pflichtverletzung den Vergütungsanspruch nach dem JVEG ausschließt. Das Gericht verneint den Anspruch: Der Sachverständige hatte ohne Offenlegung und ohne Beteiligung der Parteien Erhebungen bei einem parteilichen Privatgutachter vorgenommen und trotz Rügen an dieser Verfahrensweise festgehalten. Deshalb liegt grobe Fahrlässigkeit vor und der Vergütungsanspruch entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entschädigungsansprüche nach dem JVEG entfallen, wenn das Gutachten infolge einer gerichtlichen Entscheidung als unverwertbar gilt, weil die Ablehnung des Sachverständigen auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruht.

2

Grobe Fahrlässigkeit des Gerichtssachverständigen liegt vor, wenn er elementare Grundsätze seiner Berufsausübung außer Acht lässt und damit einen gravierenden Regelverstoß begeht.

3

Ermittlungen oder Feststellungen ohne vorherige Offenlegung und ohne Beteiligung der Parteien — etwa Besprechungen mit von einer Partei beauftragten Privatgutachtern — verstoßen gegen die Grundsätze fairer Verfahrensgestaltung und können grob fahrlässiges Verhalten begründen.

4

Das Gericht kann nach § 4 Abs. 1 JVEG von Amts wegen durch Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen entscheiden; bei Feststellung des Ausschlusses des Vergütungsanspruchs erfolgt dies gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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