Zurückverweisung: Widerspruch gegen einstweilige Verfügung statt sofortige Beschwerde
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Die Verfügungsbeklagte bezeichnete ihre Eingabe gegen eine einstweilige Verfügung als "sofortige Beschwerde"; das Amtsgericht wertete sie jedoch als Widerspruch und leitete die Sache weiter. Das Landgericht stellte fest, dass gegen eine Anordnung einstweiliger Verfügung der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Es gab die Sache ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurück, weil über die Rechtsmäßigkeit der Verfügung im Endurteil über den Widerspruch zu entscheiden ist (§ 925 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
1
Gegen einen Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, ist nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft, sondern der Widerspruch nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO.
2
Über den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung entscheidet das Gericht durch Endurteil (§ 925 Abs. 1 ZPO).
3
Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe, die sich gegen eine einstweilige Verfügung richtet, ist als Widerspruch zu behandeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
4
Hat die Vorinstanz die Eingabe zutreffend als Widerspruch gewertet und einen Termin bestimmt, hat das übergeordnete Gericht die Sache ohne Sachentscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.