Anwaltspflichten bei Rechtsschutzdeckung: keine Pflicht zur Deckungszusage ohne Auftrag
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt ist ohne ausdrücklichen Auftrag des Mandanten grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen.
Besteht für den Anwalt erkennbar eine Rechtsschutzversicherung, muss er den Mandanten über das Kostenrisiko aufklären und darf vor Klärung der Deckung nur aufgrund ausdrücklicher Weisung tätig werden, auch ohne Deckungszusage tätig zu werden.
Eine formularmäßige Nachfrage nach Rechtsschutzversicherung und ein allgemeiner Hinweis auf Selbsttragung der Kosten ersetzen nicht die erforderliche, auf den Einzelfall bezogene Aufklärung und Weisung zur Tätigkeit ohne Deckungszusage.
Ein Schadensersatzanspruch des Mandanten wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten setzt voraus, dass hierdurch ein ersatzfähiger Schaden verursacht wurde; wird die Anwaltsforderung von der Rechtsschutzversicherung vollständig erfüllt, fehlt es insoweit am Schaden.
Bei Verbrauchern tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB ohne besondere Belehrung nicht allein durch Zeitablauf nach Rechnungszugang ein; Verzug kann aber durch Mahnung begründet werden.