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Kfz-Kauf: Rücktritt wegen erheblicher Motorminderleistung trotz erfolgloser Nachbesserung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte nach Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises eines Neuwagens wegen unzureichender Motorleistung sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Das LG bejahte einen Sachmangel, da die vereinbarte Leistung (420 PS) nach Gutachten deutlich verfehlt wurde, und hielt den Rücktritt nach drei erfolglosen Nachbesserungsversuchen für wirksam. Die Beklagte wurde zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe verurteilt, allerdings unter Abzug einer Nutzungsentschädigung und mit reduziertem Zins-/Nutzungsersatz; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs verneint. Annahmeverzug der Beklagten wurde festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abweichung der tatsächlichen Motorleistung von der vertraglich vereinbarten Leistung begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2

Nach § 440 Satz 2 BGB ist die Nacherfüllung in der Regel als fehlgeschlagen anzusehen, wenn nach zwei (erst recht: drei) erfolglosen Nachbesserungsversuchen der Mangel fortbesteht; eine Fristsetzung ist dann entbehrlich.

3

Ein Nachbesserungsversuch im Sinne des § 440 BGB liegt auch dann vor, wenn die Werkstatt/der Verkäufer keine oder nur minimale Maßnahmen ergreift und die mangelhafte Sache unverändert zurückgibt.

4

Eine erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kann bei einem sportlich positionierten Fahrzeug bereits bei einer Leistungsabweichung um etwa 8 % vorliegen, wenn die Motorleistung für die Kaufentscheidung typischerweise wesentlich ist.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB nur ersatzfähig, wenn die Forderung bei Beauftragung bereits fällig war; die Fälligkeit des Rückgewähranspruchs tritt erst mit der Rücktrittserklärung ein.

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