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Berufung: Klage auf Zahlung für telefonisch bestelltes Heizöl abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangt Zahlung für telefonisch bestelltes Heizöl; das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht hebt dies auf: Die Klägerin hat den Vertragsschluss nicht beweisen können. Selbst bei Zustandekommen hätte der Beklagte ein vertragliches und ggf. fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, bei Festpreisvereinbarung greift der Ausschluss des Widerrufs nach §312d Abs.4 Nr.6 BGB nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung eines behaupteten telefonischen Kaufvertrags muss die klagende Partei einen zulässigen und substantiierten Beweisantritt zum konkreten Gesprächsinhalt vortragen.

2

Die bloße Stornierung einer "avisierten Lieferung" in einem Schreiben genügt nicht, um rechtsverbindlich auf einen zuvor abgeschlossenen Vertrag zu schließen.

3

Wer eine Zahlung verlangt, die er unmittelbar nach Übergabe aufgrund eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts wieder zurückgewähren müsste, handelt im Widerspruch zu Treu und Glauben (§ 242 BGB).

4

Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB gilt nicht für Festpreisgeschäfte; fehlt das aleatorische Element, ist das Widerrufsrecht nicht wegen Schwankungen auf dem Finanzmarkt ausgeschlossen.

5

Bei Fernabsatzverträgen über Waren ist das Widerrufsrecht nach §§ 312d Abs.1, 355 BGB grundsätzlich zu prüfen; ein genereller Ausschluss bei Heizölbestellungen ist nicht gerechtfertigt, wenn der Preis fest vereinbart ist.

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