Ehescheidung wegen Trennung seit Februar 2009 stattgegeben
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; das Gericht kann dies aufgrund glaubhafter Erklärungen über eine fortdauernde Trennung feststellen (vgl. §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
Die persönliche Anhörung des Antragsgegners nach § 128 FamFG kann entbehrlich sein, wenn dessen ladungsfähige Anschrift nicht bekannt ist oder eine Anhörung bereits in vorangegangenen Verfahren erfolgt ist.
Der Beteiligte ist verpflichtet, dem Gericht seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, um eine persönliche Anhörung zu ermöglichen; dies kann bei Unterlassen die Durchführung der Anhörung erschweren.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 150 FamFG; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben und den Verfahrenswert festsetzen.