Tierhalterhaftung des Reitvereins bei Unfall eines Vorstandsmitglieds
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gefährdungshaftung aus § 833 S. 1 BGB erfasst auch Reitunfälle, die durch typische tierische Reaktionen wie Scheuen und Buckeln ausgelöst werden.
Ein Reiter handelt nicht allein deshalb „auf eigene Gefahr“, weil er sich der allgemeinen, mit jedem Ritt verbundenen Sturzgefahr aussetzt; eine Haftungsfreistellung kommt nur bei Übernahme besonderer, über das Übliche hinausgehender Risiken in Betracht.
Ein Verein haftet als Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB auch gegenüber einem Vereins- und Vorstandsmitglied, wenn dieses das Tier im Rahmen des allgemeinen Mitgliedschaftsgebrauchs nutzt und nicht in Ausübung einer organschaftlichen Tätigkeit handelt.
Die Privilegierung des § 833 S. 2 BGB greift nicht bei Pferden, die von einem Idealverein ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehalten werden, ohne dass sie dem Beruf oder Erwerb des Halters zu dienen bestimmt sind.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) setzt unfallursächliche Sorgfaltsverstöße des Geschädigten voraus; bloße (Mit-)Zuständigkeiten im Vereinsvorstand genügen hierfür nicht.