Treffer

Tierhalterhaftung des Reitvereins bei Unfall eines Vorstandsmitglieds

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Sozialversicherungsträger verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz von Heilbehandlungskosten nach einem Reitunfall mit einem vereinseigenen Pferd. Streitpunkt war, ob die Tierhalterhaftung des Vereins entfällt, weil die Geschädigte Vorstandsmitglied ist und den Ritt im eigenen Interesse unternahm. Das LG bejahte eine typische Tiergefahr (Scheuen und Buckeln) und verurteilte den Verein nach § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB X zum Ersatz der Aufwendungen sowie zur Feststellung künftiger Schäden. Ein Haftungsausschluss wegen „Handelns auf eigene Gefahr“, § 833 S. 2 BGB, Treu und Glauben oder Mitverschuldens lehnte das Gericht ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gefährdungshaftung aus § 833 S. 1 BGB erfasst auch Reitunfälle, die durch typische tierische Reaktionen wie Scheuen und Buckeln ausgelöst werden.

2

Ein Reiter handelt nicht allein deshalb „auf eigene Gefahr“, weil er sich der allgemeinen, mit jedem Ritt verbundenen Sturzgefahr aussetzt; eine Haftungsfreistellung kommt nur bei Übernahme besonderer, über das Übliche hinausgehender Risiken in Betracht.

3

Ein Verein haftet als Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB auch gegenüber einem Vereins- und Vorstandsmitglied, wenn dieses das Tier im Rahmen des allgemeinen Mitgliedschaftsgebrauchs nutzt und nicht in Ausübung einer organschaftlichen Tätigkeit handelt.

4

Die Privilegierung des § 833 S. 2 BGB greift nicht bei Pferden, die von einem Idealverein ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehalten werden, ohne dass sie dem Beruf oder Erwerb des Halters zu dienen bestimmt sind.

5

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) setzt unfallursächliche Sorgfaltsverstöße des Geschädigten voraus; bloße (Mit-)Zuständigkeiten im Vereinsvorstand genügen hierfür nicht.

Tierhalterhaftung des Reitvereins bei Unfall eines Vorstandsmitglieds — Themis