Treffer

Sofortige Beschwerde: Kostenauferlegung trotz Klagerücknahme (§93d, §269 Abs.3 S.3 ZPO)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin nahm nach Erhalt der begehrten Auskünfte ihre Klage zurück, beantragte jedoch die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beklagten. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit Rücksicht auf Rechtshängigkeit; das OLG Düsseldorf gab die sofortige Beschwerde statt. Das Gericht stützte die Entscheidung auf § 93d ZPO und § 269 Abs.3 S.3 ZPO und ordnete an, dass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, da er die Auskunft nicht rechtzeitig erteilt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenentscheidung nach § 93d ZPO kann dem Veranlasser eines Verfahrens auferlegt werden, wenn dieser durch nicht rechtzeitig erteilte Auskünfte oder sonstiges Verhalten die Durchführung des Verfahrens veranlasst hat.

2

§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erlaubt eine Kostenentscheidung auch ohne Entstehen eines prozessualen Verfahrensverhältnisses bzw. ohne Rechtshängigkeit, sofern der Zweck der Norm und das billige Ermessen dies rechtfertigen.

3

Vor einer belastenden Kostenentscheidung ist dem potentiellen Kostenschuldner rechtliches Gehör zu gewähren; die Gewährleistung der Anhörung ist Voraussetzung für die Anwendung von § 269 Abs.3 S.3 ZPO.

4

Bei der Auferlegung von Kosten nach § 93d ZPO oder § 269 Abs.3 S.3 ZPO ist eine Abwägung nach billigem Ermessen erforderlich; maßgeblich sind insbesondere das Verhalten des Veranlassers, die gesetzten Fristen und die Verhältnismäßigkeit der Kostentragung.

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