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Zugewinnausgleich: Bewertung einer Steuerberaterpraxis nach Umsatzverfahren

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Im Berufungsverfahren stritten geschiedene Ehegatten über die Höhe des Zugewinnausgleichs, insbesondere über den Wert des 50%-Anteils der Ehefrau an einer Steuerberaterpraxis. Das OLG bewertet den Praxisanteil nach dem (modifizierten) Umsatzverfahren und korrigiert die erstinstanzliche Halbierung des immateriellen Praxiswerts. Steuerliche Nachzahlungszinsen für 1997 sind als Schuld zu berücksichtigen, die Einkommensteuer 1998 hingegen wegen Entstehung nach dem Stichtag nicht. Eine Stundung nach § 1382 BGB und eine Kürzung nach § 1381 BGB werden mangels Voraussetzungen abgelehnt; die Berufung hat teilweise Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich kann das modifizierte Umsatzverfahren herangezogen werden, das Substanzwert und immateriellen Praxiswert (Goodwill) kombiniert.

2

Der im Umsatzverfahren anzusetzende Multiplikator ist unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Ertragslage zu bestimmen; Besonderheiten der Umsatz- und Ertragsentwicklung können Abschläge auf die Bemessungsgrundlage rechtfertigen.

3

Eine zusätzliche Kürzung des nach dem Umsatzverfahren ermittelten Praxiswerts kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Ausgleichsforderung den Pflichtigen wirtschaftlich belastet; die Berücksichtigung geringer Erträge erfolgt grundsätzlich über den Multiplikator.

4

Einkommensteuerverbindlichkeiten sind im Zugewinnausgleich nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Stichtag entstanden sind; eine erst nach dem Stichtag entstehende Jahressteuer ist nicht als Passivposten anzusetzen (Stichtagsprinzip).

5

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO können als Verbindlichkeit zu berücksichtigen sein, wenn die Verzögerung der Steuerfestsetzung nicht einseitig dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zuzurechnen ist.

Zugewinnausgleich: Bewertung einer Steuerberaterpraxis nach Umsatzverfahren — Themis