Treffer

Berufung wegen Poolunfalls bei Pauschalreise abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin machte nach einem Wasserballunfall im Hotelpool Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Pauschalreisevertrag geltend. Das OLG hielt ein Reisemangel nicht für gegeben und sah die Verkehrssicherungspflicht durch die Lautsprecherankündigung als erfüllt. Die Klägerin habe keine hinreichenden Umstände vorgetragen und die Schadenshöhe nicht substantiiert belegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Reisemangel nach §§ 651c ff. BGB liegt nicht allein vor, weil ein Reisender durch eine im vertraglich vereinbarten Animationsprogramm angekündigte Aktivität verletzt wird; nicht jede im Urlaub eintretende Verletzung begründet einen Reisemangel.

2

Die Ankündigung eines Animationsangebots (z. B. Wasserballspiel) kann zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des Leistungsträgers genügen; weitergehende Sicherungsmaßnahmen sind nur bei besonderen, vorhersehbaren Gefahrenumständen erforderlich.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, die über eine bloße Ankündigung hinausgehende Schutzpflichten auslösen, trifft den Geschädigten.

4

Ansprüche auf Schadensersatz sind zurückzuweisen oder in ihrer Höhe zu bezweifeln, wenn die vorgelegten Belege widersprüchlich sind und die Partei ihr Vorbringen nicht substantiiert oder zu Versicherungsleistungen nichts vorträgt.

Berufung wegen Poolunfalls bei Pauschalreise abgewiesen — Themis