Beschluss zu Abschiebungshaft: Sofortige Beschwerde unzulässig, PKH abgelehnt
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Der Betroffene beantragte die Aufhebung einer Abschiebungshaftanordnung nach § 10 Abs. 2 FEVG; das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das Landgericht wies die sofortige Beschwerde ab. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass gegen die Zurückweisung des §‑10‑Antrags kein Rechtsmittel gegeben ist und die Haftanordnung infolge Ablaufes der zweiwöchigen Notfrist Rechtskraft erlangte. Wegen Aussichtslosigkeit wurde Prozesskostenhilfe versagt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FEVG steht regelmäßig kein Rechtsmittel zur Verfügung.
2
Eine durch Beschluss angeordnete Abschiebungshaft wird mit Ablauf der gesetzlich bestimmten Notfrist von zwei Wochen rechtskräftig, wenn keine sofortige Beschwerde eingelegt wird.
3
Erkennt ein Rechtsmittelgericht einen Zulässigkeitsfehler der Vorinstanz, bleibt dieser ohne prozessuale Folgen, wenn das Rechtsmittel in der Sache ohnehin keinen Erfolg hätte.
4
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund fehlender Erfolgsaussichten aussichtslos ist.