Arbeitnehmererfindung: Fristbeginn trotz fehlender Meldung durch Patentanmeldung
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf das Patent/Gebrauchsmuster steht auch bei einer Diensterfindung originär dem Arbeitnehmererfinder zu; der Übergang auf den Arbeitgeber setzt eine wirksame unbeschränkte Inanspruchnahme oder eine Vereinbarung voraus.
Die Viermonatsfrist für die Inanspruchnahme kann auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung beginnen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung selbst schriftlich zum Schutzrecht anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt; insoweit ist § 5 ArbNErfG teleologisch zu reduzieren bzw. ein Schriftformeinwand treuwidrig.
Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung erfordert grundsätzlich die schriftliche, gegenüber dem Arbeitnehmer abzugebende Erklärung (§ 6 Abs. 2 ArbNErfG); Schutzrechtsanmeldung oder Erfinderbenennung gegenüber dem Amt ersetzen diese Erklärung nicht.
Eine konkludente Übertragung von Rechten an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber setzt ein nach außen unzweideutiges Übertragungsangebot und dessen Annahme voraus; bloße Mitwirkung an Anmeldung/Erfinderbenennung und die Fehlvorstellung eines „automatischen“ Rechtsübergangs genügen hierfür nicht.
Wird eine frei gewordene Diensterfindung vom (nichtberechtigten) Arbeitgeber genutzt und Schutzrechte vorenthalten, können dem Berechtigten Rechnungslegung zur Vorbereitung von Schadensersatz/Entschädigung sowie Feststellungen zur Haftung zustehen; bei Miterfindergemeinschaft besteht Anspruch auf Rechnungslegung zur hälftigen Früchteherausgabe (§§ 742, 743 BGB).