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Arbeitnehmererfindung: Fristbeginn trotz fehlender Meldung durch Patentanmeldung

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Ein ausgeschiedener Entwicklungsleiter trat Rechte an mehreren Diensterfindungen an einen Wettbewerber ab, der Umschreibung/Übertragung von Schutzrechten sowie Rechnungslegung begehrte. Das OLG bejahte weitgehend die Berechtigung der Klägerin, weil die Arbeitgeberin die Erfindungen nicht fristgerecht schriftlich nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG in Anspruch genommen hatte. Die Viermonatsfrist begann trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung, weil die Arbeitgeberin selbst zum Patent anmeldete und den Arbeitnehmer als Erfinder benannte. Daraus folgten Ansprüche auf Umschreibung/Übertragung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellungen zu Schadensersatz/Entschädigung und (bei gemeinschaftlichem Patent) hälftiger Früchteherausgabe; zudem Haftung des Geschäftsführers als Gesamtschuldner für deliktische Benutzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht auf das Patent/Gebrauchsmuster steht auch bei einer Diensterfindung originär dem Arbeitnehmererfinder zu; der Übergang auf den Arbeitgeber setzt eine wirksame unbeschränkte Inanspruchnahme oder eine Vereinbarung voraus.

2

Die Viermonatsfrist für die Inanspruchnahme kann auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung beginnen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung selbst schriftlich zum Schutzrecht anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt; insoweit ist § 5 ArbNErfG teleologisch zu reduzieren bzw. ein Schriftformeinwand treuwidrig.

3

Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung erfordert grundsätzlich die schriftliche, gegenüber dem Arbeitnehmer abzugebende Erklärung (§ 6 Abs. 2 ArbNErfG); Schutzrechtsanmeldung oder Erfinderbenennung gegenüber dem Amt ersetzen diese Erklärung nicht.

4

Eine konkludente Übertragung von Rechten an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber setzt ein nach außen unzweideutiges Übertragungsangebot und dessen Annahme voraus; bloße Mitwirkung an Anmeldung/Erfinderbenennung und die Fehlvorstellung eines „automatischen“ Rechtsübergangs genügen hierfür nicht.

5

Wird eine frei gewordene Diensterfindung vom (nichtberechtigten) Arbeitgeber genutzt und Schutzrechte vorenthalten, können dem Berechtigten Rechnungslegung zur Vorbereitung von Schadensersatz/Entschädigung sowie Feststellungen zur Haftung zustehen; bei Miterfindergemeinschaft besteht Anspruch auf Rechnungslegung zur hälftigen Früchteherausgabe (§§ 742, 743 BGB).

Arbeitnehmererfindung: Fristbeginn trotz fehlender Meldung durch Patentanmeldung — Themis