Klage auf Krankenhaustagegeld bei Aufenthalt in gemischter Klinik abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 5 der AVB sind tarifliche Leistungen für stationäre Heilbehandlungen in Krankenanstalten, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlungen durchführen, nur zu gewähren, wenn der Versicherer die Leistung vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Die Einordnung einer Einrichtung als "gemischte Krankenanstalt" kann sich aus der Eigendarstellung der Klinik und darin enthaltenen Angaben zu Kuranwendungen ergeben.
Die Frage der medizinischen Notwendigkeit oder die tatsächliche Durchführung rehabilitativer Maßnahmen ist für den Leistungsausschluss nach § 4 Abs. 5 AVB grundsätzlich unerheblich; der Ausschluss dient der Risikobegrenzung und der Vermeidung nachträglicher Prüfungsprobleme.
Eine Leistungszusage eines anderen Versicherers bindet den hier beklagten Versicherer nicht; jeder Versicherer prüft seine eigene Leistungspflicht eigenständig.
Ausnahmsweise kann trotz Vorliegens einer gemischten Einrichtung eine Leistungspflicht bestehen, wenn aufgrund besonderer Umstände (z.B. Notfall, fehlende alternative Behandlungsmöglichkeit) die Leistung nur in dieser Einrichtung erbracht werden konnte, was substantiiert darzulegen ist.