PKV: Leistungsausschluss ohne Zusage bei Aufenthalt in gemischter Anstalt (§ 4 Abs. 5 AVB)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tarifliche Leistungen für stationäre Heilbehandlung in einer gemischten Krankenanstalt setzen nach § 4 Abs. 5 AVB regelmäßig eine schriftliche Zusage des Versicherers vor Behandlungsbeginn voraus.
Ob eine Einrichtung als gemischte Krankenanstalt anzusehen ist, kann aufgrund einer Gesamtbetrachtung des äußeren Erscheinungsbilds und der tatsächlich angebotenen Leistungen (z.B. Kur-/Sanatoriumselemente) beurteilt werden.
Liegt die schriftliche Leistungszusage nach § 4 Abs. 5 AVB nicht vor, ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, ohne dass es auf die medizinische Notwendigkeit der konkreten Behandlung oder deren Einordnung als Krankenhaus-/Kur-/Rehamaßnahme ankommt.
Eine ausnahmsweise Leistungspflicht trotz Aufenthalts in einer gemischten Anstalt kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, etwa bei einer Notfalleinweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder fehlender Behandlungsalternative.
Bei der rechtlichen Bewertung, ob die tatsächlichen Umstände den Charakter einer Einrichtung als gemischte Anstalt begründen, ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen gebunden.