AG Köln: Kautionsrückzahlung und Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen/Verschlechterungen der Mietsache setzen substantiierten Vortrag zu Schaden, Restwert und Kausalität voraus; pauschales Vorbringen genügt nicht.
Ist ein bei Mietbeginn bereits erheblich gealterter Bodenbelag bei Rückgabe am Ende seiner üblichen Lebensdauer, fehlt es regelmäßig an einem ersatzfähigen Schaden wegen dessen Entfernung, wenn kein Restwert mehr besteht.
Ist eine formularvertragliche Abwälzung von Schönheitsreparaturen wegen starrer Fristen unwirksam, kann der Vermieter keinen Schaden allein daraus herleiten, dass der Mieter Renovierungsarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt habe, solange kein zusätzlicher Mehraufwand gegenüber der ohnehin erforderlichen Renovierung dargelegt wird.
Kann die Schadensursache eines Mangels auch aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters (Alterung, Verschleiß, Baumangel) stammen, muss der Vermieter für einen Schadensersatzanspruch Tatsachen zur Ursache vortragen und diese Möglichkeit ausräumen.
Rechnet der Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen nicht innerhalb angemessener Frist ab, kann der Mieter die vollständige Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen; eine spätere erstmalige Abrechnung bleibt dem Vermieter grundsätzlich möglich, Nachforderungen sind aber fristgebunden (§ 556 Abs. 3 BGB).