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Kautionsrückzahlung und Heizkostenabrechnung: § 9b HeizkV und Kleinreparaturklausel

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Mieter verlangte u.a. Rückzahlung einbehaltener Kaution, Erstattung zusätzlicher Kostenpositionen sowie Rückzahlung geminderter Miete wegen Baulärms. Das AG Köln sprach ihm 311 € aus der Kaution zu, weil der Vermieter Schäden/Reinigungspflichten nicht hinreichend darlegte und eine Kleinreparaturklausel das Füllventil des WC-Spülkastens nicht erfasste. Eine Heizkostennachforderung scheiterte zudem mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 9b Abs. 2, 3 HeizkV; der Mieter durfte um 15 % kürzen (§ 12 HeizkV). Ansprüche wegen zusätzlicher Kostenpositionen wurden aus § 242 BGB verneint, Rückforderungen wegen Baulärms wegen § 814 BGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geltend gemachte Reinigungs- oder Schadensbeseitigungskosten auf einem vom Mieter zu vertretenden übermäßigen Mietgebrauch beruhen.

2

Eine Beweisaufnahme ist unzulässig, wenn sie auf eine Ausforschung hinausliefe und es an hinreichendem Sachvortrag zu den behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen fehlt.

3

Eine formularmäßige Kleinreparaturklausel erfasst nur Teile der Mietsache, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind; ein Füllventil im WC-Spülkasten gehört hierzu regelmäßig nicht.

4

Der Vermieter kann die Ausnahmevoraussetzungen des § 9b Abs. 2, 3 HeizkV (insbesondere zur Unmöglichkeit einer Zwischenablesung) darlegen; gelingt dies nicht, ist nach § 9b Abs. 1 HeizkV abzurechnen.

5

Zahlt der Mieter die Miete in Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos, ist eine spätere Rückforderung wegen überzahlter Miete gemäß § 814 BGB ausgeschlossen; ein nachträglicher Vorbehalt wirkt nicht auf bereits geleistete Zahlungen zurück.

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