Kautionsrückzahlung und Heizkostenabrechnung: § 9b HeizkV und Kleinreparaturklausel
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geltend gemachte Reinigungs- oder Schadensbeseitigungskosten auf einem vom Mieter zu vertretenden übermäßigen Mietgebrauch beruhen.
Eine Beweisaufnahme ist unzulässig, wenn sie auf eine Ausforschung hinausliefe und es an hinreichendem Sachvortrag zu den behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen fehlt.
Eine formularmäßige Kleinreparaturklausel erfasst nur Teile der Mietsache, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind; ein Füllventil im WC-Spülkasten gehört hierzu regelmäßig nicht.
Der Vermieter kann die Ausnahmevoraussetzungen des § 9b Abs. 2, 3 HeizkV (insbesondere zur Unmöglichkeit einer Zwischenablesung) darlegen; gelingt dies nicht, ist nach § 9b Abs. 1 HeizkV abzurechnen.
Zahlt der Mieter die Miete in Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos, ist eine spätere Rückforderung wegen überzahlter Miete gemäß § 814 BGB ausgeschlossen; ein nachträglicher Vorbehalt wirkt nicht auf bereits geleistete Zahlungen zurück.