Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt und für Schadensersatz gilt der Erfüllungsort im Zweifel als der Wohnsitz des Schuldners, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen des Schuldverhältnisses ergibt (§ 269 BGB).
Die Darlegung einer örtlichen Zuständigkeit nach § 29 ZPO erfordert, dass der Kläger substantiiert vorträgt, dass als Erfüllungsort ein der örtlichen Zuständigkeit unterfallender Ort vereinbart oder aus den Umständen zu entnehmen ist.
Bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen ist nicht ohne Weiteres von einem einheitlichen Erfüllungsort zugunsten des Käufers auszugehen; die Rückabwicklung begründet diesen nicht automatisch.
Die bloße Behauptung, die Kaufsache befinde sich beim Kläger, begründet allein keine abweichende Zuständigkeit; es müssen konkrete Umstände dargelegt werden, aus denen sich ein anderer Erfüllungsort ergibt.