Kein wirksamer Werbevertrag – Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werbe-Werkvertrag setzt die Bestimmbarkeit des geschuldeten Werkeerfolgs voraus; hierzu gehören neben Auflage und regionaler Verbreitung insbesondere die konkreten Auslagestandorte und die Anzahl der dort ausgelegten Exemplare.
Fehlt eine Einigung über diese vertragswesentlichen Bestandteile, kommt kein wirksamer Werkvertrag zustande.
Mangels wirksamen Rechtsgrundes ist eine vom Anspruchsteller geleistete Zahlung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (vgl. § 812 BGB; § 128 HGB analog).
Eine vertragliche Konkretisierung kann nicht durch bloße, unvollständige Verteilerlisten ersetzt werden; auch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder nachträgliche Bestimmung/Ermessensausübung (§§ 315 ff. BGB) können fehlende Essentialia nicht ersetzen, sofern hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte bestehen.