OWi-Kostenfestsetzung: Terminsgebühr bei ausgefallenem Termin trotz Kanzleiirrtums
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Rahmengebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verbindlich, wenn sie die angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt und damit unbillig ist.
Bei der Bemessung von Rahmengebühren in Bußgeldsachen sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen; ein Standardfall mit geringer Aktenlage und geringem Bußgeld rechtfertigt regelmäßig unterdurchschnittliche Gebühren.
Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn der Verteidiger zu einem anberaumten Termin erscheint und dieser aus Gründen nicht stattfindet, die er nicht zu vertreten hat.
Ein Büroversehen einer ordnungsgemäß ausgewählten Kanzleiangestellten bei der Terminsnotierung ist dem Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres zuzurechnen; eine Pflicht zur Gegenkontrolle einfacher Terminzettel durch eine zweite Kraft besteht regelmäßig nicht.
Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG sind nur für Geschäftsreisen des Rechtsanwalts oder von Personen i.S.d. § 5 RVG erstattungsfähig; darüber hinausgehende Fahrten Dritter sind nicht umfasst.