Treffer

OWi-Kostenfestsetzung: Terminsgebühr bei ausgefallenem Termin trotz Kanzleiirrtums

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betroffene legte gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein; nach zunächst verworfenem Einspruch und später gewährter Wiedereinsetzung wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Staatskasse zur Auslagenerstattung verpflichtet. Streit bestand im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der anwaltlichen Gebühren, insbesondere über eine weitere Terminsgebühr für den zunächst gescheiterten Termin. Das Landgericht hielt mehrere Gebührenbestimmungen des Verteidigers nach § 14 RVG für unbillig, erkannte aber eine zusätzliche Terminsgebühr sowie hierauf bezogene Reisekosten/Abwesenheitsgelder an. Die sofortige Beschwerde hatte daher nur teilweise Erfolg; im Übrigen blieb sie unbegründet und der Betroffene trägt die Beschwerdekosten insoweit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Rahmengebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verbindlich, wenn sie die angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt und damit unbillig ist.

2

Bei der Bemessung von Rahmengebühren in Bußgeldsachen sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen; ein Standardfall mit geringer Aktenlage und geringem Bußgeld rechtfertigt regelmäßig unterdurchschnittliche Gebühren.

3

Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn der Verteidiger zu einem anberaumten Termin erscheint und dieser aus Gründen nicht stattfindet, die er nicht zu vertreten hat.

4

Ein Büroversehen einer ordnungsgemäß ausgewählten Kanzleiangestellten bei der Terminsnotierung ist dem Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres zuzurechnen; eine Pflicht zur Gegenkontrolle einfacher Terminzettel durch eine zweite Kraft besteht regelmäßig nicht.

5

Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG sind nur für Geschäftsreisen des Rechtsanwalts oder von Personen i.S.d. § 5 RVG erstattungsfähig; darüber hinausgehende Fahrten Dritter sind nicht umfasst.

OWi-Kostenfestsetzung: Terminsgebühr bei ausgefallenem Termin trotz Kanzleiirrtums — Themis