OWi-Urteil: 21 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften – 70 EUR
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt die Einsicht in die Lebensakte eines Geschwindigkeitsmessgeräts und bestehen begründete Zweifel an Eingriffen oder Reparaturen zwischen Eichung und Messung, kann der Toleranzabzug zugunsten des Betroffenen erhöht werden.
Die Überschreitung einer durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften erfüllt bei mindestens fahrlässig gehandelt werdendem Verhalten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs.1, 49 Abs.3 Nr.4 StVO i.V.m. § 24 StVG.
Bei der Festsetzung der Geldbuße kann das Gericht die Regelbuße des Bußgeldkatalogs als schuldangemessen ansehen und diese festsetzen, sofern keine mildernden oder erschwerenden Umstände entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung in Bußgeldverfahren richtet sich nach §§ 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO; eine Kostenteilung kann trotz Herabsetzung des Bußgelds entfallen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Verteilung vorliegen.