Treffer

OWi-Urteil: 21 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften – 70 EUR

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (70 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h verurteilt. Die Messung erfolgte mit TRAFFIPAX SpeedoPhot; das Gericht erhöhte den Toleranzabzug wegen fehlender Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts. Die Regelbuße des BKat (11.3.4) wurde als schuldangemessen festgesetzt; die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Einsicht in die Lebensakte eines Geschwindigkeitsmessgeräts und bestehen begründete Zweifel an Eingriffen oder Reparaturen zwischen Eichung und Messung, kann der Toleranzabzug zugunsten des Betroffenen erhöht werden.

2

Die Überschreitung einer durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften erfüllt bei mindestens fahrlässig gehandelt werdendem Verhalten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs.1, 49 Abs.3 Nr.4 StVO i.V.m. § 24 StVG.

3

Bei der Festsetzung der Geldbuße kann das Gericht die Regelbuße des Bußgeldkatalogs als schuldangemessen ansehen und diese festsetzen, sofern keine mildernden oder erschwerenden Umstände entgegenstehen.

4

Die Kostenentscheidung in Bußgeldverfahren richtet sich nach §§ 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO; eine Kostenteilung kann trotz Herabsetzung des Bußgelds entfallen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Verteilung vorliegen.