PKH-Antrag wegen unterlassener Medikamentierung in JVA abgelehnt; Beschwerde an OLG verwiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens kann das Gericht die Krankenakte als zentrales Mittel zur Aufklärung heranziehen; ihre Beiziehung ist zulässig, wenn der Beteiligte nicht substantiiert darlegt, dass sie ihn überraschend oder unverschuldet trifft.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller schuldhaft inner- oder außergerichtliche Rechtsbehelfe oder Antragsmöglichkeiten unterlässt, die zur Aufklärung des behaupteten Schadens geführt hätten.
Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist ein nachweisbarer Gesundheitsschaden erforderlich; pauschale Schilderungen von Beschwerden genügen nicht zur Darlegung eines schmerzensgeldbegründenden Schadens.
Ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, dass eine Medikation bereits zuvor wegen Verweigerung beendet war, bestand für dienstliche Ärzte zunächst kein Anlass, die Medikation ohne weitere Prüfung oder Antrag des Betroffenen wieder anzuordnen.