Treffer

PKH-Antrag wegen unterlassener Medikamentierung in JVA abgelehnt; Beschwerde an OLG verwiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen unterlassener Medikamentengabe in einer JVA. Die Kammer lehnte PKH ab, weil der Antragsteller erforderliche inner- und außergerichtliche Rechtsbehelfe (Antrag an die Anstaltsärztin, § 109 StVollzG) schuldhaft unterlassen habe. Eine Prüfung ergab zudem, dass die Krankenakte herangezogen werden durfte und kein hinreichend nachgewiesener Gesundheitsschaden vorliegt. Die sofortige Beschwerde wurde nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens kann das Gericht die Krankenakte als zentrales Mittel zur Aufklärung heranziehen; ihre Beiziehung ist zulässig, wenn der Beteiligte nicht substantiiert darlegt, dass sie ihn überraschend oder unverschuldet trifft.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller schuldhaft inner- oder außergerichtliche Rechtsbehelfe oder Antragsmöglichkeiten unterlässt, die zur Aufklärung des behaupteten Schadens geführt hätten.

3

Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist ein nachweisbarer Gesundheitsschaden erforderlich; pauschale Schilderungen von Beschwerden genügen nicht zur Darlegung eines schmerzensgeldbegründenden Schadens.

4

Ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, dass eine Medikation bereits zuvor wegen Verweigerung beendet war, bestand für dienstliche Ärzte zunächst kein Anlass, die Medikation ohne weitere Prüfung oder Antrag des Betroffenen wieder anzuordnen.

PKH-Antrag wegen unterlassener Medikamentierung in JVA abgelehnt; Beschwerde an OLG verwiesen — Themis