Klage nach Verkehrsunfall wegen unzureichender Beweisführung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unstreitigen Vorschäden obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden durch das behauptete neue Unfallereignis verursacht wurden.
Schäden, die mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als neu gegenüber einem Vorschaden abzugrenzen sind, können nicht ersetzt verlangt werden (§ 287 ZPO).
Behauptet der Geschädigte eine fachgerechte Beseitigung von Vorschäden, muss er konkret und detailliert darlegen, welche Reparaturmaßnahme welchen eingrenzbaren Vorschaden fachgerecht behoben hat; pauschale Reparaturbestätigungen oder Rechnungen genügen nicht.
Vortrag zu Angriffs- und Verteidigungsmitteln, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebracht wird, ist nach § 296a ZPO zurückzuweisen und kann nicht zur Begründung neuer Tatsachen herangezogen werden.
Zur Anordnung weiterer Beweisaufnahmen, insbesondere eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, ist zunächst ein substantiierter Tatsachenvortrag des Klägers erforderlich.