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Berufung zurückgewiesen: Keine Mängelhaftung bei Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte ein, das sie wegen Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung belastete. Das Landgericht Hagen wies die Berufung als erfolglos zurück; die Wohnung sei nicht mangelhaft, die Beklagte trage Verantwortung für unzureichendes Heiz‑/Lüftverhalten. Gutachterliche Befunde und die Einhaltung des bei Errichtung geltenden DIN‑Standards entschieden zugunsten der Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die geschuldete Beschaffenheit einer Mietwohnung bemisst sich nach dem bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standard; ein Anspruch auf darüber hinausgehenden Wärmeschutz besteht nicht.

3

Bei Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnraum trifft den Mieter eine Obliegenheit, sein Heiz‑ und Lüftungsverhalten zu prüfen und anzupassen; langanhaltendes Unterlassen kann Minderungsrechte ausschließen.

4

Gutachterliche Untersuchungen genügen, wenn deren Berechnungen mit unabhängigen Messungen übereinstimmen und so eine belastbare Beweisgrundlage für die Entscheidung bieten.

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