Treffer

AdWords-Keyword mit fremder Marke: kennzeichenmäßige Benutzung und Unterlassung

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Markeninhaberin nahm eine Wettbewerberin auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten wegen Google‑AdWords in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Buchung der Marke als Keyword eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt. Das LG Köln bejahte eine Markenverletzung nach §§ 4, 14 MarkenG, weil die Werbewirkung und Herkunftsfunktion der Marke zur Bewerbung identischer Waren ausgenutzt wird; für eine ähnlich geschriebene Variante wurde zudem Verwechslungsgefahr angenommen. Abmahnkosten wurden nur ohne Umsatzsteuer zugesprochen; im Übrigen wurde die weitergehende Klage abgewiesen, die Fotoansprüche erkannte die Beklagte an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Buchung einer fremden Marke als Keyword im Rahmen von Suchmaschinenwerbung stellt eine Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr dar, wenn dadurch Anzeigen für identische oder ähnliche Waren bei Eingabe des Zeichens erscheinen.

2

Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das Zeichen im Umfeld der Anzeige technisch „versteckt“ ist oder nur gegenüber dem Plattformbetreiber als Anweisung zur Anzeigenschaltung verwendet wird.

3

Wird ein fremdes Zeichen als Keyword zur Bewerbung identischer Waren eingesetzt, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt; auf eine konkrete Irreführungs- oder Verwechslungsgefahr kommt es insoweit nicht an.

4

Bei der Verwendung einer dem Zeichen ähnlichen Schreibweise als Keyword kann Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehen, wenn die Anzeige als suchbezogenes Ergebnis erscheint und zur Fehlleitung des Verkehrs geeignet ist.

5

Umsatzsteuer auf Abmahnkosten ist nicht ersatzfähig, soweit sie für den Abmahnenden nur einen durchlaufenden Posten darstellt und keinen eigenen Schaden begründet.

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