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Private Krankenversicherung: Keine Erstattung für heterologe Eizellspende (IVF)

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangt Erstattung der Kosten einer im Ausland durchgeführten heterologen In-vitro-Fertilisation (Eizellspende) von ihrer privaten Krankenversicherung. Das LG Köln wies die Klage ab: Die Behandlung sei nicht erstattungsfähig, weil sie keine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt. Zudem wäre ein entsprechender Behandlungsvertrag nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz nichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung besteht nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die nach objektiven medizinischen Befunden und dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sind.

2

Eine heterologe In‑vitro‑Fertilisation (Eizellspende) erfüllt nicht die Krankheitstheorie einer Heilbehandlung der mangelnden Fähigkeit, eigene Eizellen zu produzieren, sondern erfüllt primär den Kinderwunsch; daher fehlt regelmäßig die Erstattungsfähigkeit als Heilbehandlung.

3

Verträge bzw. Leistungen, die gegen ein inländisches Strafverbot verstoßen (hier: Verbote des Embryonenschutzgesetzes), sind nach § 134 BGB nichtig; eine im Ausland erbrachte, in Deutschland strafbewehrte Behandlung begründet keinen Anspruch auf Erstattung.

4

Dass die Empfängerin der Behandlung nach § 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz selbst nicht strafrechtlich verfolgt wird, ändert nichts an der Nichtigkeit des Vertrages und der fehlenden Leistungspflicht des Versicherers.

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