Private Krankenversicherung: Keine Erstattung für heterologe Eizellspende (IVF)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung besteht nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die nach objektiven medizinischen Befunden und dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sind.
Eine heterologe In‑vitro‑Fertilisation (Eizellspende) erfüllt nicht die Krankheitstheorie einer Heilbehandlung der mangelnden Fähigkeit, eigene Eizellen zu produzieren, sondern erfüllt primär den Kinderwunsch; daher fehlt regelmäßig die Erstattungsfähigkeit als Heilbehandlung.
Verträge bzw. Leistungen, die gegen ein inländisches Strafverbot verstoßen (hier: Verbote des Embryonenschutzgesetzes), sind nach § 134 BGB nichtig; eine im Ausland erbrachte, in Deutschland strafbewehrte Behandlung begründet keinen Anspruch auf Erstattung.
Dass die Empfängerin der Behandlung nach § 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz selbst nicht strafrechtlich verfolgt wird, ändert nichts an der Nichtigkeit des Vertrages und der fehlenden Leistungspflicht des Versicherers.