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Berufung: Abzug firmenspezifischer Händlernachlass bei Schadensersatz für verlorene Hörgeräte

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin forderte Schadensersatz für zwei verlorene Hörgeräte; das Landgericht änderte das Amtsgerichts-Urteil teilweise ab. Zentral war, ob ein vom Lieferanten gewährter firmenspezifischer Händlernachlass anzurechnen ist. Die Kammer hat den Nachlass von 15 % (315 €) berücksichtigt und die Ersatzforderung auf 1.074,68 € reduziert. Die Haftung folgt aus § 280 BGB; entgangener Gewinn ist nicht ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung für den Verlust probeweise überlassener Sachen richtet sich, unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Überlassungsverhältnisses, nach § 280 Abs. 1 BGB; der Ersatz soll den Gläubiger so stellen, wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung.

2

Bei Verlust leicht nachlieferbarer Handelsware umfasst der Schadensersatz den Vertrauensschaden (Beschaffungs- und Bevorratungskosten), nicht aber den entgangenen Gewinn, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen diesen.

3

Bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs ist ein ohne besonderen Aufwand erzielbarer Preisnachlass (z. B. firmenspezifischer Händler-/Lieferantennachlass) anzurechnen.

4

Vom Sachverständigen ermittelte Materialgemeinkosten können als betriebliche Kosten für Warenwirtschaft und Beschaffung (nicht als Gewinnspanne) berücksichtigt werden, sofern die Feststellungen nachvollziehbar begründet sind.

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