Berufung: Abzug firmenspezifischer Händlernachlass bei Schadensersatz für verlorene Hörgeräte
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung für den Verlust probeweise überlassener Sachen richtet sich, unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Überlassungsverhältnisses, nach § 280 Abs. 1 BGB; der Ersatz soll den Gläubiger so stellen, wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung.
Bei Verlust leicht nachlieferbarer Handelsware umfasst der Schadensersatz den Vertrauensschaden (Beschaffungs- und Bevorratungskosten), nicht aber den entgangenen Gewinn, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen diesen.
Bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs ist ein ohne besonderen Aufwand erzielbarer Preisnachlass (z. B. firmenspezifischer Händler-/Lieferantennachlass) anzurechnen.
Vom Sachverständigen ermittelte Materialgemeinkosten können als betriebliche Kosten für Warenwirtschaft und Beschaffung (nicht als Gewinnspanne) berücksichtigt werden, sofern die Feststellungen nachvollziehbar begründet sind.