Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen – Mietspiegel als maßgebliche Vergleichsgröße
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter kann nach § 558 BGB die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist.
Ein einfacher Mietspiegel gemäß § 558c BGB entfaltet im Mieterhöhungsverfahren indizielle Beweiskraft für die ortsübliche Vergleichsmiete.
Die Indizwirkung des Mietspiegels ist nur durch substantiierten Vortrag zu den Mängeln des Mietspiegels (z. B. fehlende Sachkunde, nicht repräsentative oder unrichtige Daten) zu erschüttern.
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die richterliche Schätzung nach § 287 ZPO maßgeblich; tagesaktuelle Angebotslisten ohne Nachweis der Datengrundlage und ohne Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandsmieten genügen nicht, um den Mietspiegel zu entkräften.