Treffer

Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen – Mietspiegel als maßgebliche Vergleichsgröße

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 6,72 €/m²; die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Das Amtsgericht stellte fest, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem einfachen Mietspiegel mit 5,25 €/m² zu bemessen ist und die derzeitige Miete bereits darüber liegt. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen, da die Indizwirkung des Mietspiegels nicht substantiiert entkräftet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vermieter kann nach § 558 BGB die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist.

2

Ein einfacher Mietspiegel gemäß § 558c BGB entfaltet im Mieterhöhungsverfahren indizielle Beweiskraft für die ortsübliche Vergleichsmiete.

3

Die Indizwirkung des Mietspiegels ist nur durch substantiierten Vortrag zu den Mängeln des Mietspiegels (z. B. fehlende Sachkunde, nicht repräsentative oder unrichtige Daten) zu erschüttern.

4

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die richterliche Schätzung nach § 287 ZPO maßgeblich; tagesaktuelle Angebotslisten ohne Nachweis der Datengrundlage und ohne Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandsmieten genügen nicht, um den Mietspiegel zu entkräften.

Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen – Mietspiegel als maßgebliche Vergleichsgröße — Themis