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Verwerfung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Schuldner stellte einen Befangenheitsantrag, mit dem er zahlreiche Richter mehrerer Gerichte pauschal wegen angeblicher Zugehörigkeit zu einer "Glaubensbruderschaft" ablehnte. Das Amtsgericht verwirft den Antrag als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es fehle an konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkten, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Pauschale Diffamierungen genügen nicht zur Ablehnung von Richtern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 42 II ZPO einen konkreten Grund voraus, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt.

2

Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er rechtsmissbräuchlich gestellt wird.

3

Pauschale oder generalized Vorwürfe gegen eine Vielzahl von Richtern ohne konkrete Anknüpfungstatsachen begründen keine Besorgnis der Befangenheit.

4

Angriffe, die die Rechts- und Prozesslage verkennen und nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern sie die Unparteilichkeit eines konkreten Richters beeinträchtigen, sind unbeachtlich.

Verwerfung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich — Themis