Bankhaftung: Schiffsfonds für Altersvorsorge anlegerwidrig empfohlen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein konkludenter Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung durch die Bank erfolgt.
Anlegergerechte Beratung erfordert, dass die Bank Anlageziele und Risikobereitschaft des Kunden ermittelt und diese bereits bei der Produktauswahl und Empfehlung berücksichtigt; die bloße Ableitung aus Depotstruktur und Vorerfahrungen genügt nicht.
Eine hoch spekulative unternehmerische Beteiligung mit realistischem Totalverlustrisiko ist für eine erkennbar der Altersvorsorge dienende Kapitalanlage grundsätzlich ungeeignet und darf nicht empfohlen werden.
Verzug bei einer auf Rückabwicklung gerichteten Leistung Zug um Zug setzt voraus, dass der Gläubiger die Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet; erfolgt dies erst mit Klageerhebung, entstehen Verzugszinsen grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn zu möglichen zukünftigen Schäden kein konkreter Vortrag erfolgt und bereits entstandene Schäden vorrangig zu beziffern sind.